Kurzarbeit – konjunkturelles !    – Was ist neu ?

Leider kann es im Unternehmen auch einmal Phasen geben, in denen es einen Auftragsmangel gibt. Mit Hilfe der Kurzarbeit können Sie die Folgen für Ihre Arbeitnehmer mildern und sie vor Entlassungen schützen.

Mit dem Konjunkturpaket II sind rückwirkend ab 1. Februar 2009 (bis 31.12.2010) einige Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet worden.  

Voraussetzungen für Sie als Arbeitgeber

-
          Kurzarbeitergeld gibt es nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall, der unvermeidbar ist, auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.
-
          Sobald Arbeitszeitguthaben abgebaut sind, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
-
          Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer(innen) und für befristetet Beschäftigte beantragt werden.
-
          Mindestens 1/3 der Belegschaft ist betroffen und das Arbeitsentgelt der Betroffenen muss sich um mehr als 10% verringern, die restlichen Betroffenen können weniger Ausfall haben und trotzdem mit gemeldet werden

     Oder (neu!):   Jetzt können auch Einzelne vom Arbeitsausfall Betroffene gemeldet werden, diese müssen aber mindestens mehr als 10% Arbeitsausfall   erleiden – Drittelregelung fällt weg !

Wahlrecht des Arbeitgebers- kann monatlich neu entschieden werden!

Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer bei Kurzarbeit

-
          Der Arbeitnehmer erhält vom Unternehmer nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur die Hälfte der Vergütung.
-
          Dazu erhält der Arbeitnehmer das sog. Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Zeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes ( 67 Prozent des Nettoeinkommens bei Personen mit Kind, 60 Prozent für die anderen)

Erstattungen durch die Agentur für Arbeit:


-
          Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer
-
          Die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Entgelt. Schicken Sie Ihre Arbeitnehmer während  der ausgefallenen Arbeitszeit  (mindestens 50% der ausgefallenen Arbeitszeit) auf eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung, können Sie sogar die gesamten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Sollte Ihre Firma in eine derartige „Flaute“ kommen und der Abbau von Überstunden allein reicht nicht aus, so sollten Sie an Kurzarbeit denken und bei der Agentur für Arbeit vorsprechen, um die Antragsformalitäten zu regeln.


Für die Berechnung der Kurzarbeit, die Anfertigung der Lohnabrechnung und für die Erstellung der Erstattungsformulare an die Agentur für Arbeit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.