Leider kann es im
Unternehmen auch einmal Phasen geben, in denen es einen Auftragsmangel gibt.
Mit Hilfe der Kurzarbeit können Sie die Folgen für Ihre Arbeitnehmer mildern
und sie vor Entlassungen schützen.
Mit dem Konjunkturpaket
II sind rückwirkend ab 1. Februar 2009 (bis 31.12.2010) einige
Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet worden.
Voraussetzungen für Sie als Arbeitgeber
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Kurzarbeitergeld
gibt es nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall, der unvermeidbar ist, auf
wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.
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Sobald
Arbeitszeitguthaben abgebaut sind, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
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Kurzarbeitergeld
kann auch für Leiharbeitnehmer(innen) und für befristetet Beschäftigte
beantragt werden.
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Mindestens 1/3
der Belegschaft ist betroffen und das Arbeitsentgelt der Betroffenen muss
sich um mehr als 10% verringern, die restlichen Betroffenen können weniger
Ausfall haben und trotzdem mit gemeldet werden
Oder (neu!): Jetzt
können auch Einzelne vom Arbeitsausfall Betroffene gemeldet
werden, diese müssen aber mindestens mehr als 10% Arbeitsausfall erleiden
– Drittelregelung fällt weg !
Wahlrecht des
Arbeitgebers- kann monatlich neu entschieden werden!
Ansprüche Ihrer
Arbeitnehmer bei Kurzarbeit
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Der Arbeitnehmer
erhält vom Unternehmer nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten
Arbeit entspricht. Wird also nur die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur die
Hälfte der Vergütung.
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Dazu erhält der
Arbeitnehmer das sog. Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Zeit. Die Höhe
entspricht der des Arbeitslosengeldes ( 67 Prozent des Nettoeinkommens bei
Personen mit Kind, 60 Prozent für die anderen)
Erstattungen durch die Agentur für Arbeit:
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Kurzarbeitergeld
für die Arbeitnehmer
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Die Hälfte der
Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Entgelt. Schicken Sie Ihre
Arbeitnehmer während der ausgefallenen Arbeitszeit (mindestens 50% der
ausgefallenen Arbeitszeit) auf eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung, können
Sie sogar die gesamten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.
Sollte Ihre Firma in eine derartige „Flaute“ kommen und der Abbau von
Überstunden allein reicht nicht aus, so sollten Sie an Kurzarbeit denken und
bei der Agentur für Arbeit vorsprechen, um die Antragsformalitäten zu
regeln.
Für die Berechnung der Kurzarbeit, die Anfertigung der Lohnabrechnung und
für die Erstellung der Erstattungsformulare an die Agentur für Arbeit stehe
ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
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